
In Deutschland gilt der Hund als eines der beliebtesten Haustiere überhaupt. Neben den positiven sozialen Auswirkungen der Haltung eines Hundes, wird er besonders wegen seiner Eigenschaft als Wachhund geschätzt. Quasi eine Alarmanlage mit Seele.
Aber Vorsicht.
In Deutschland sind die Haltungsregeln für Haushunde äußerst umfangreich und streng. Selbst im Falles eines Einbruches, kann ein Angriff des Haushundes auf den Einbrecher, für den Hundehalter strafbar sein. Der Eindringling kann unter Umständen auf Schmerzensgeld klagen und dem Hundehalter droht eine Überprüfung auf Gefährlichkeit des Hundes ( Wesenstest).
Grundlage dieser paradoxen Rechtslage ist, das in Deutschland gültige Prinzip der Gefährdungshaftung, geregelt im §833 des BGB. Der Hundehalter haftet grundsätzlich für alle durch den Hund entstandenen Schäden. Das Halten eines Hundes stellt an sich schon eine potentielle Gefahr dar. Das Anbringen von Warnschildern entbindet den Halter nicht von seiner Haftung.
In der Praxis ist die Bewertung eines solchen Falles durch die Gerichte leider nicht einheitlich geregelt. Den Richtern obliegt ein gewisser Ermessensspielraum, welcher von vielen Faktoren abhängig ist. Die Rechtslage ist ähnlich schwammig formuliert wie bei dem Begriff der Notwehr.
Dem Einbrecher werden die Gerichte immer eine Mitschuld zu billigen, wobei diese Mitschuld schon etwas seltsam anmutet. So unterstellt diese Regelung dem Hundehalter ebenfalls automatisch eine Mitschuld. Der Hundehalter hat für die körperliche Unversehrtheit des Einbrechers Sorge zu tragen, und wird für unverhältnismäßige Schäden in Haftung genommen.
Wendet der Einbrecher Gewalt gegen das Opfer an so würden die Gerichte immer auf Notwehr entscheiden und dem Hundehalter würden keine Konsequenzen drohen. Überrascht man einen Einbrecher in seiner Wohnung, und dieser ist unbewaffnet und einem körperlich unterlegen, kann der Angriff des Hundes durchaus zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Noch problematischer sind Fälle bei denen Einbrecher auf dem Grundstück und nicht im Haus durch den Haushund angegriffen werden. Der Hundehalter, muss in einem solchen Fall, dem mutmaßlichen Einbrecher die Einbruchsabsicht zweifelsfrei nachweisen. In der Praxis leugnet der Einbrecher natürlich jegliche Absicht eines Einbruches, was diesen Nachweis unmöglich macht.
Das beliebte Warnschild „Vorsicht bissiger Hund“ würde in einem solchen Fall sogar strafverschärfend wirken. Es wird kein Betretungsverbot ausgesprochen und dem Halter muss die Gefährlichkeit des Hundes bekannt sein. Die Unterbringung des Hundes hätte der potentiellen Gefahr des Hundes angepasst sein müssen. Für ausgebildete Wachhunde sind diese Regeln noch um einiges restriktiver.
Als Fazit muss man festhalten, dass die Rechtslage in Deutschland, im Bezug auf Hundehaltung und Einbruchsschutz, nicht klar definiert ist. Wir Hundebesitzer bewegen uns in einer Grauzone. Aber der Haushund ist und bleibt der beste Schutz gegen Einbrecher, schon aufgrund seines Abschreckungspotentials. Außerdem ist der Haushund mehr als eine Alarmanlage oder ein Schutzgegenstand.
Er ist ein Familienmitglied und treuer Freund.
Ich habe mir meine hunde nicht nur aus Tierliebe angeschafft. hier bei uns auf dem Land steigen die einbrüche rasant an, mehrmals habe uns die Hunde durch Bellen darauf aufmerksam macht, dass sich jemand auf dem Hof befindet. natürlich sind die dann stiften gegangen wenn drei ausgewachsene Rottweiler lospreschen.noch ist es auch nur beim Bellen und verjagen geblieben – doch wenn was ist werde ich dafür gerade stehen. polizei gibt es bei uns eh nicht mehr. ich empfehle weiterhin, sich einen Hund anzuschaffen – keiner hat es bisher in meinem umfeld bereut.
Auf meinen Hund will ich auch nicht verzichten.
Ich hätte nicht gedacht, dass mir dieses Tier so viel gibt und auch eine höhere Sicherheit gibt. Als Preller aus Leidenschaft kann ich einen gut abgerichteten Hund nur empfehlen.